Beschäftigung von Ukraine-Geflüchteten – was jetzt beachtet werden muss

Welche rechtlichen Aspekte sollten Sie als Arbeitgeber kennen, damit Sie aus der Ukraine geflüchtete Personen möglichst schnell und reibungslos beschäftigen können?
Anbei geben wir eine kleine Checkliste, die aktuelle rechtliche Voraussetzungen auflistet. Darüber hinaus gibt es selbstverständlich, bei diesem doch überaus sensiblen Thema, zahlreiche Themen, die zentral sind. Darunter zählt die psychologische Unterstützung, Hilfe bei der Wohnungssuche und Behördengängen sowie die Unterbringung der Kinder.

 

Die aktuelle Situation ist schwierig, nicht zu begreifen und bewegt Menschen, in vielen Bereichen zu helfen.
Es ist davon auszugehen, dass seit dem Kriegsbeginn am 24. Februar aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige und weitere betroffene Personengruppen ohne größere Hürden von deutschen Unternehmen beschäftigt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung der betreffenden Personen im jeweiligen Einzelfall erlaubt ist, was Unternehmen überprüfen müssen. Fehlt es aktuell noch an einer Erlaubnis, kann vom Unternehmen im behördlichen Verfahren unterstützt werden.

Vor einer Einstellung muss die Personalabteilung in rechtlicher Hinsicht wie folgt vorgehen:

  • Wie immer, wenn es sich bei einzustellenden Personen um Staatsangehörige eines Drittstaates (kein EU-Staat) handelt, muss der potenzielle Arbeitgeber prüfen, ob diese über die Erlaubnis verfügen, in Deutschland zu arbeiten.

  • Aus den Aufenthaltsdokumenten muss hervorgehen, ob die Erwerbstätigkeit insgesamt oder zumindest die Beschäftigung erlaubt ist. Ist das der Fall, so ist eine Beschäftigung aufenthaltsrechtlich zulässig.

  • Ohne Arbeitserlaubnis ist eine Beschäftigung im Regelfall unzulässig. Zwar wurden aufgrund der aktuellen Situation die Aufenthaltsregelungen vereinfacht, dies allein berechtigt aber in den meisten Fällen noch nicht zur Beschäftigung.

  • Geht keine Erlaubnis zur Beschäftigung aus den Dokumenten hervor, muss eine konkrete Prüfung oder eine Antragstellung erfolgen.

  • Viele aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflüchtete Personen haben jedoch einen Anspruch auf eine spezielle Aufenthaltserlaubnis, nach §24 AufenthG, die sie bei der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde beantragen müssen. Grundlage ist ein sogenannter vorübergehender Schutz durch die EU.
    Dies betrifft: Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.

  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen bestimmten Schutzstatus innehatten.

  • Familienangehörige dieser Personen.

  • Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Beantragung eines normalen Aufenthaltstitels, der unabhängig von der Kriegssituation in der Ukraine verfügbar ist. Ab dem 24. Februar geflüchtete Personen können diese in Deutschland beantragen.

 

Die Personalabteilung des einzustellenden Unternehmens kann bei Anträgen unterstützen und den Erstkontakt zu den Auslandsbehörden herstellen. Der einfachste Weg zum Erhalt der Arbeitserlaubnis dürfte zumeist über §24 AufenthG führen, wenn Personen vom vorübergehenden Schutz umfasst sind.

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