Zeitarbeit aktuell: Equal Pay

In § 8 des AÜG heißt es:

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).“

 

Frei übersetzt bedeutet Equal Pay „gleiche Bezahlung“ und ist nichts anderes als eine gesetzliche Regelung im Rahmen des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Primär richtet sich dieses Gesetz an Personaldienstleister. Es tritt dafür ein, dass Leiharbeitnehmer nach neunmonatiger ununterbrochener Beschäftigung in der Arbeitnehmerüberlassung mindestens das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie Stammmitarbeiter des Entleihers. Equal Pay umfasst dabei alle Vergütungen, die auch einem vergleichbaren Stammmitarbeiter aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, also zum Beispiel Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge.

Unterschieden wird in gesetzliches und tarifliches Equal Pay:

 

Gesetzlich: Der Leiharbeitnehmer hat nach neun Monaten ununterbrochener Beschäftigung einen Anspruch auf das gleiche Gehalt wie das eines Stammmitarbeiters. Erst ab einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten wird die Berechnung der Frist wieder bei Null angesetzt. Als Grundlage wird der monatliche Bruttolohn eines Vergleichsmitarbeiters, der bei dem Kundenunternehmen festangestellt ist, herangezogen. Verdient der beim Kunden angestellte Mitarbeiter mehr, erhält der Leiharbeitnehmer eine Equal-Pay-Zulage.

Tariflich: Im Unterschied zum gesetzlichen Equal Pay wird der Lohn hier schrittweise nach sechswöchiger Beschäftigung im gleichen Kundenunternehmen angeglichen.

 

Equal-Pay-Umfrage von Edgar Schröder und index

Vor wenigen Wochen hatte die Unternehmensberatung ES Edgar Schröder in Kooperation mit dem Marktforscher index Research eine Equal-Pay-Umfrage durchgeführt.
Die ausführlichen Ergebnisse werden im Rahmen des 14. ES-Unternehmerforums am 07. September 2021 vorgestellt.

Ein kleiner Einblick:

Nur 7 Prozent der Befragten bewerten die Folgen von Equal Pay überwiegend oder ausschließlich positiv.
70 Prozent der Personaldienstleister halten Branchenzuschlagstarife für besser, denn in Equal Paying sehen Sie eher Nachteile. Darunter zählen zum Beispiel: hoher Verwaltungsaufwand, kürzere Einsatzzeiten für geringqualifizierte Zeitarbeitnehmer und die Dokumentationspflicht.
Dennoch sind 57 Prozent der Umfrageteilnehmer der Meinung, dass die Regelung das Image der Zeitarbeitsbranche aufwertet.
Der Wunsch nach einem bundesweit einheitlichen Erhebungsbogen zum Thema Equal Pay wird dennoch laut. Denn in Hinblick auf die unterschiedlichen Qualifikationslevel der Zeitarbeitnehmer fallen die Auswirkungen von Equal Pay auch ganz verschieden aus.

 

Wie wird Equal Pay bei EffiCon umgesetzt?

Grundsätzlich finden wir es sehr gut, dass die Gleichstellung der Gehälter zum Thema geworden ist. Somit schließen wir uns definitiv der Meinung na, dass diese gesetzliche Regelung das Image unserer Dienstleistung aufgewertet hat.
Trotzdem empfinden auch wir den Verwaltungsaufwand als sehr hoch und vor allem zeitaufwändig. Dieser Aufwand entsteht zum Beispiel durch die vielen zu beachtenden Bestandteile in der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Equal Pay. Darunter zählen beispielsweise die formale Qualifikation, die Kompetenz oder Berufserfahrung des Leiharbeitnehmers, Unterschiede in den Arbeitsbedingungen, und persönliche Merkmale.
Eine einfachere Handhabung hat unsere Branche dafür mit den Branchenzuschlagstarifen. Hier greifen Vorgaben nach 15 Monaten und sorgen für einen minimalen Verwaltungsaufwand. Allerdings findet das Gesetz aktuell nur in wenigen Industriebranchen Anwendung:

  • Metall- und Elektroindustrie
  • Holz und Kunstoff
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Papier, Pappe und Kunstoff
  • Druckindustrie
  • Chemische Industrie
  • Kautschukindustrie
  • Papiererzeugende Industrie
  • Kali- und Steinsalzbergbau

 

Wir sind ebenfalls der Meinung, dass es zu massiven zeitlichen und administrativen Erleichterungen führen würde, wenn alle Industriezweige unter einen Branchenzuschlagstarif fallen würden.

Letzten Endes liegt es nicht in unserer Hand, ob eine gesetzliche Anpassung oder gar ein übergreifender Zuschlagstarif in Kraft treten wird, hier geht es einzig und allein um unsere Meinung und kleine Wünsche. Wir sind als professioneller Partner auf beide Fälle spezialisiert und stehen weiterhin für eine reibungslose Zusammenarbeit.

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